Dezember-Soforthilfe für Erdgas und Fernwärme
Wichtige Informationen
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Gas
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?
Quelle: bdew
Umsetzung
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhalten Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit viertelstündiger Leistungsmessung] mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 GWh. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet, wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.
Hinweis: Alle RLM-Gas-Kunden müssen dem Gaslieferanten bis Jahresende 2022 (Rückmeldefrist: 15.12.2022) in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
Was muss ich als Kunde tun?
Quelle: bdew
Wärme
Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe und wer nicht?
Anspruchsberechtigt sind:
- Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 GWh (Leitungsgebunden Wärmeversorgung & Contracting)
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- Kunden, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, unabhängig vom Jahresverbrauch
- Entnahmestellen einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein unabhängig vom Jahresverbrauch
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind unabhängig vom Jahresverbrauch
Ausgeschlossen sind die folgenden Kundengruppen:
- Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 GWh beträgt und die nicht unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt sind (siehe Anspruchsberechtigung) sowie Krankenhäuser
Weitere Antworten zu wichtigen Fragen bzgl. der Wärme finden Sie weiter unten im FAQ-Bereich.
Ausblick
Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. Wir haben Ihnen ein paar Tipps zum Energiesparen auf folgender Seite aufgeführt:
Energiespartipps
FAQs - Antworten auf weitere wichtige Fragen
Sie finden im folgenden Abschnitt Antworten auf weitere wichtige Fragen:
1. Gas
Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Diese Soforthilfe ist Bestandteil mehrerer Entlastungsmaßnahmen. So wurde bereits Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt und die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Rentnerinnen und Rentner sowie Studierende erhalten im Dezember ebenfalls ein Energiegeld in Höhe von 300 Euro.
Zudem plant die Bundesregierung nun weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.
Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahres-verbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.
Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ta-rifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.
Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember gegenzufinanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Ab-schlagshöhen festgelegt.
Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Energieversorgungsunternehmen die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen Ihrer Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor. Mitte November beantragen die Unternehmen die Erstattung der Abschlagszahlungen nach einem Prüfverfahren durch einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der KfW. Ab 21. November 2022 informieren die Gaslieferanten auf ihren Internetseiten über die Details der Soforthilfe. Ab 1. Dezember 2022 sollen die Energieversorger die Erstattung der Abschlagszahlungen durch die KfW erhalten.
Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Gas im Dezember nicht leisten.
Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.
Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.
Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt. Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden.
Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen.
Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrau-chen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen. Die Summe der Soforthilfe bleibt gleich und deckt dann einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung ab.
Der Staat übernimmt ungefähr ein Zwölftel Ihrer jährlichen Gaskosten und nicht den konkreten für Dezember zu zahlenden Abschlag. Grundlage für die Berechnung der Soforthilfe ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Dezemberrechnung, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung für Gas.
Wenn Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank zur Zahlung Ihrer Abschläge eingerichtet haben, müssen Sie selbst aktiv werden und den Zahlungstermin für den Dezemberabschlag bei Ihrer Bank anpassen. Dabei ist darauf zu achten, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen, sondern nur die Dezemberzahlung für Gas aussetzen.
Wenn Sie Ihre Abschläge einzeln überweisen, müssen Sie dies im Dezember nicht tun.
Sollten Sie die Überweisung per Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag in der nächsten Jahresabrechnung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.
Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden.
Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren. In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen.
Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.
Je nach Vertragskonstellation kann es sein, dass eine Abschlagszahlung im Dezember nicht vorgesehen ist (zum Beispiel bei Zwei-Monatsabschlägen, Jahresendabrechnungen oder Prepaid-Tarifen sowie bei monatlichen Abrechnungen oder Jahresendabrechnungen). Auch in diesen Fällen werden Sie in der Höhe der Soforthilfe entlastet. Für diese Fälle bestehen verschiedene Möglichkeiten. So kann beispielsweise eine Befreiung von der Abschlagszahlung im Januar gewährt werden oder eine gesonderte Auszahlung des Entlastungsbetrages durch den Energieversorger bis zum 31. Januar 2022 erfolgen. Bei Jahresendabrechnungen im Dezember kann die Soforthilfe in Höhe von einem Zwölftel Ihres Jahresverbrauches zum Preis im Dezember gleich mitberücksichtigt werden.
Die Höhe der Gasspeicherumlage ab 01.01. 2023 wurde am 15. November 2022 bekannt gegeben. Sie bleibt unverändert.
Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19% auf 7 % gilt seit dem 01.10.2022. Damit wird sie i. d. R. in der Jahresendabrechnung berücksichtigt sein.
2. Wärme
Verfügt ein Kunde über mehrere Entnahmestellen im Netzgebiet, hängt die Grenze für die Kompensationsverpflichtung nicht vom Gesamtjahresverbrauch ab. In diesem Fall ist jede Entnahmestelle separat zu betrachten. Beispiele:
- Entnahmestelle 1: Jahresverbrauch 1 GWh
- Entnahmestelle 2: Jahresverbrauch 1 GWh
- Entnahmestelle 3: Jahresverbrauch 3 GWh
Im Ergebnis: Kompensationsberechtigung für Jahresverbrauch der Entnahmestelle 1 und 2, d. h. insgesamt 2 GWh.
Für die Berechnung der Kompensationszahlung ist die geleistete Bruttozahlung im September bzw. ein äquivalenter, ermittelter Bruttozahlungsbetrag heranzuziehen. (Stand: 29.11.2022)
Der Kompensationsbetrag errechnet sich laut Gesetzestext anhand der im September geleisteten Zahlung. Diese Zahlung kann ggf. für einen anderen Zeitraum zu leisten gewesen sein, z. B. für den August 2022.
Die Kompensationsverpflichtung gilt für die im Dezember 2022 zu leistende Zahlung. Sollte im Dezember 2022 aufgrund einer Auflösung des Wärmeliefervertrags keine Zahlungsverpflichtung des Wärmekunden bestehen, kann auf eine finanzielle Kompensation verzichtet werden.
Bei einer unvollständig geleisteten Zahlung im Monat September 2022 werden wir für die Ermittlung des Kompensationsbetrags die für den September 2022 zu leistende Zahlung heranziehen.
Die Kompensationsverpflichtung besteht gegenüber allen Kunden, an die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Wärme geliefert wird, unabhängig vom Wohnsitz des Kunden.
Auch Kunden, an die erst nach der Vorstellung der Soforthilfe durch die ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom 10.11.22 erstmalig Wärme geliefert wurde, sind kompensationsberechtigt.
Contractoren und Betreiber von Nahwärmenetzen sind ebenfalls erfasst.
Es werden nur Wärmekunden (analog zur MwSt.-Regelung) entlastet.
Der Entlastungsbetrag besteht in Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.
(§ 4 Abs. 3 EWSG)
Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet als der Leistung von zwölf Abschlagszahlungen innerhalb eines jährlichen Abschlagszeitraums, dann ist ein entsprechender monatlicher Durchschnitt zu bilden. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate. Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, dann ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.
Sind mit dem Kunden keine Abschlagszahlungen vereinbart, so ist in entsprechender Weise der Betrag der im September an das Wärmeversorgungsunternehmen monatlich geleisteten Abrechnungszahlung bzw. der Durchschnitt der Abrechnungen von November 2021 bis Oktober 2022 zugrunde zu legen. Auf diesen ermittelten Betrag erhält der Kunde einen Aufschlag von 20% (Stand: 29.11.2022).
Die Berechnung richtet sich ausschließlich nach der konkreten Abschlagszahlung. Auf die vertraglichen Preisvereinbarungen kommt es nicht an.
Verbrauch des letzten zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums oder die Summe der Verbräuche der letzten zwölf Monate umfassenden Abrechnungsperioden pro Entnahmestelle.
Die Entlastung hat bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen. (§ 4 Abs. 1 EWSG) Der zugehörige Ausweis und die Gutschrift erfolgen in der Dezember-Rechnung Anfang Januar 2023.
Die Entlastung der Wärme-Kunden für Dezember wird folgendermaßen stattfinden:
- Ausweis und Umsetzung der Gutschrift in der Dezember-Rechnung.
- Verzicht auf den Dezember-Abschlag.
Falls keine Kontodaten des Wärmekunden vorliegen, werden diese beim Kunden angefragt. Danach kann die Entlastung wie oben erwähnt erfolgen.
Der Entlastungsbetrag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. (§ 4 Abs. 2 EWSG)
Der Kunde muss binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes verständlich über die Entlastungsverpflichtung informiert werden (auf dieser Seite).
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an eine/einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben.
Folgende Kunden-Daten müssen wir weitergeben:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Abschlagszahlung für September
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Die Entlastung erfolgt mit Hilfe von Mitteln des Bundes.
Die Angabe der Postanschrift dient der Plausibilisierung der gemachten Angaben zur beantragten Erstattungshöhe. Um dem gerecht zu werden muss die Postanschrift des Kunden, die ggf. von der Objektanschrift abweicht, angegeben werden.
Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.
3. Gaspreisbremse
Die Entlastung bei den Gaspreisen erfolgt in zwei Stufen: In diesem Jahr wird mit der Soforthilfe etwa ein Zwölftel Ihrer Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Gaspreisbremse. Hier wird der von Ihnen zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent Ihres Verbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt, dass Sie für 80 Prozent Ihres Verbrauchs aus dem letzten Jahr höchstens 12 Cent/kWh bezahlen, eine eventuelle Differenz zahlt der Staat an ihren Energieversorger. Lediglich für die darüberhinausgehende Mengen müssen Sie den kompletten Gaspreis Ihres Tarifs zahlen. Damit möchte die Bundesregierung Anreize zum Gassparen setzen. Die Deckelung der Gaspreise soll bis 30. April 2024 gelten.
Die konkrete Ausgestaltung der Gaspreisbremse für 2023 erfolgt noch in einem Gesetz, das Ende Dezember 2022 in Kraft treten wird.
Haben Sie Fragen?
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