Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG
Neue Regelungen für Wallboxen, Wärmepumpen & Co.
Vor allem die Umsetzung der Energiewende treibt die Installation von Wärmepumpen, Wallboxen und weiteren „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ in Deutschland kontinuierlich voran. Doch diese Entwicklung hat nicht nur Vorteile, sondern stellt das Stromnetz gerade in Stoßzeiten, wenn viele dieser Geräte gleichzeitig betrieben werden, vor enorme Herausforderungen. Zur Gewährleistung der Netzstabilität hat die Bundesnetzagentur Regelungen zur Ausgestaltung des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Da Netzbetreiber das Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch sicherstellen müssen, dürfen sie demnach seit dem 01.01.2024 den Energiebezug von nachfolgend benannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen „dimmen“, also reduzieren, um einen Engpass im lokalen Stromnetz zu vermeiden.
Das kann z.B. bedeuten, dass E-Autos an privaten Wallboxen phasenweise langsamer geladen werden. Der normale Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen. Dafür erhalten Besitzer einer betreffenden Anlage im Gegenzug eine Netzentgeltreduzierung.
Was sind "steuerbare Verbrauchseinrichtungen"?
Zum Aktivieren des Videos bitte klicken. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an den Videoanbieter übermittelt werden.
Video aktivierenDie „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ sind elektrische Geräte mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt. Dazu zählen u.a.:
- Wallboxen für E-Autos
- Wärmepumpen
- Klimaanlagen
- Stromspeicher (z.B. bei PV-Anlagen)
Für welche Anlagen gilt die neue Regelung?
Art d. Anlage | Bestands-Anlagen Inbetriebnahme vor dem | Bestands-Anlagen Inbetrieb-nahme vor dem | Neue Inbetrieb- | Neue Inbetrieb- | Nacht-speicher-heizungen |
---|---|---|---|---|---|
Gültigkeit? | Ja, spätestens ab dem 1. Januar 2029. | Nein | Ja | Nein | Nein |
Erklärung | Bis zum 31. Dezember 2028 bleiben die geltenden Bedingungen unverändert. Anschließend werden sie in die neue Regelung überführt. Es besteht die Möglichkeit, schon jetzt freiwillig die neue Regelung umzusetzen. Dafür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Netzbetreiber erforderlich.* | Diese Bestandsanlagen bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in die neue Regelung zu wechseln.* | Seit 1. Januar 2024 unterliegt jede neue steuerbare Verbrauchs-einrichtung mit einer Netzanschluss-leistung von mehr als 4,2 kW den neuen Regelungen. | Neue Anlagen mit einer Netzanschluss-leistung von weniger als 4,2 kW sind grundsätzlich nicht von den neuen Regelungen umfasst. Es ist nicht nötig, diese Anlagen zu steuern. Wärmepumpen bzw. Klimageräte sind ggfs. zusammenzufassen. | Für Nachtspeicher-heizungen haben die bislang geltenden Regelungen dauerhaft Bestand. |
Quelle: Bundesnetzagentur
* Wenn Sie freiwillig früher in die neuen Regelungen wechseln, ist diese Entscheidung verbindlich. Ein Zurückwechseln ist dann nicht mehr möglich.
Vorteile für Verbraucher
- Finanzieller Ausgleich (Reduziertes Netzentgelt)
- Sichere Stromversorgung (Vermeidung regionaler Versorgungsengpässe)
- Geräte-Anschluss ohne Wartezeit (Schnellere Genehmigung Ihrer elektrischen Anlage)
Vergütungsmodelle der Netzentgeltreduzierung
Sie haben die Möglichkeit, sich für ein von drei Modulen der Netzentgeltreduzierung zu entscheiden. Treffen Sie keine Entscheidung, werden Sie automatisch Modul 1 zugeordnet.
Modul 1 Standardmäßig | Modul 2 Wechsel muss beim | Modul 3 Optionales | |
---|---|---|---|
Reduzierung | Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes zwischen 110 und 190 Euro (brutto) | Reduzierung des Netzentgelt-Arbeitspreises um 60 % | Tageszeitabhängige Netzentgelte |
Gültig ab | 01.01.2024 | 01.01.2024 | 01.04.2025 |
Geeignet für |
|
|
|
Abrechnung | Jährlich | Jährlich | Jährlich |
Messung |
| Getrennte Verbrauchsmessung ist notwendig |
|
Antworten auf weitere wichtige Fragen
Nein. Durch den Netzbetreiber kann zukünftig nur die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen beeinflusst werden. Der Haushaltsverbrauch steht jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung.
Ja, in sehr begrenztem Umfang. Keine Teilnahmepflicht besteht für nicht-öffentliche Ladepunkte die von Institutionen betrieben werden, die gemäß § 35 Absätze 1 und 5a Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen (z.B. Polizei, Feuerwehr) und Anlagen die nicht zur Raumheizung oder -kühlung in Wohn-, Büro- oder Aufenthaltsräumen dienen, sondern die zu gewerblichen betriebsnotwendigen Zwecken eingesetzt werden oder der kritischen Infrastruktur dienen. Des Weiteren besteht bis Ende 2026 eine Ausnahme für Anlagen, die nachweislich technisch nicht gesteuert werden können und deren Steuerungsfähigkeit auch nicht mit vertretbarem technischem Aufwand hergestellt werden kann. Sofern eine Steuerung über einen vorgelagerten Schütz erfolgen kann, fallen jene Anlagen nicht unter diese Ausnahme.
Eine Steuerung erfolgt nur, sofern es einen Engpass in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz gibt. Bis Ende 2028 kann dies noch auf Basis vorgegebener Zeitfenster für maximal zwei Stunden am Tag erfolgen. Bevor eine entsprechende Steuerung Anwendung findet, werden wir Sie informieren. Ab 2029 dürfen wir nur noch steuern, sofern wir einen Engpass in Echtzeit feststellen. Die Dauer ist auf die Zeit des Vorliegens des Engpasses begrenzt. Eine Steuerung erfolgt somit nur in seltenen Ausnahmefällen als Ultima-Ratio-Maßnahme, um die Stromversorgung auch bei Vorliegen eines Netzengpasses in Ihrem lokalen Niederspannungsnetz sicherzustellen.
Als Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung können Sie sich bezüglich der Steuerung Ihrer Anlage zwischen der Direktsteuerung (Einzelanlagensteuerung) und der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) entscheiden. Bei der Einzelanlagensteuerung wird im Engpassfall die Leistung jeder einzelnen steuerbaren Verbrauchseinrichtung reduziert. Bei Wahl der EMS-Steuerung – sinnvoll nur bei mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen – kann die Leistungsmaximalwertvorgabe des Netzbetreibers flexibel auf verschiedenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verteilt werden. Auch die Berücksichtigung von zeitgleich erzeugtem Strom aus beispielsweise einer PV-Anlage oder einem Stromspeicher ist bei dieser Variante möglich.
Der Leistungsbezug Ihrer Anlage wird durch den Netzbetreiber im notwendigen Umfang gedimmt. Es ist weiterhin ein Strombezug – dann jedoch mit eingeschränkter Leistung – möglich. Findet eine Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) Anwendung, so steht Ihnen stets je steuerbare Verbrauchseinrichtung mindestens eine Leistung von 4,2 kW zur Verfügung. Bei einer Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung) ermittelt sich die Leistung die mindestens zur Verfügung steht auf Basis von vorgegebenen Formeln der Bundesnetzagentur.
Ja. Sofern die installierte Leistung von Wärmepumpen oder Anlagen zur Raumkühlung eine Leistung von 11 kW überschreitet, findet im Falle einer Direktsteuerung der Einzelanlage (Einzelanlagensteuerung) nicht ein Mindestleistungswert von 4,2 kW, sondern stattdessen ein Wert von 40 Prozent der installierten Leistung, Anwendung. Entsprechende Unterschiede ergeben sich auch in der Berechnungsformel im Falle der Steuerung über ein Energie-Management-System (EMS-Steuerung).
Eine Steuerung erfolgt durch den Netzbetreiber exakt nur in jenen Netzbereichen, in denen ein Engpass im lokalen Niederspannungsnetz vorliegt. Dies kann beispielsweise ein Straßenzug oder ein Wohnviertel sein.
Findet durch die Halberstadtwerke eine Steuerung statt, so muss dieser prüfen, ob zukünftig mit regelmäßigen weiteren Steuerungseingriffen zu rechnen ist. Falls ja, bedeutet das, dass zukünftig ggf. neue Leitungen verlegt oder Transformatorstationen ausgetauscht werden. Die Pflicht zur vorausschauenden und bedarfsgerechten Netzertüchtigung nach § 11 Absatz 1 EnWG gilt dauerhaft und uneingeschränkt.
Netzbetreiber weisen die Netzbereiche, in denen Steuerungsmaßnahmen stattfinden, ab Frühjahr 2025 auf einer gemeinsamen Internetplattform aus. Sie erhalten auf der Website Informationen, welchem Netzbereich Ihre Anlagen zugeordnet sind.
Nein. Nachtspeicherheizungen zählen – egal ob im Bestand oder neu – nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Bestehende freiwillige Vereinbarungen nach § 14a EnWG – abgeschlossen vor dem 01.01.2024 – gelten im Fall von Nachtspeicherheizungen jedoch dauerhaft bis zur Außerbetriebnahme.
Nein. Durchlauferhitzer zählen nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne der Festlegungen zu § 14a EnWG. Sie dürfen auch nicht freiwillig teilnehmen.
Für Neuanlagen wird Ihnen ab der technischen Inbetriebnahme der Anlage die Netzentgeltreduzierung gewährt. Bei Bestandsanlagen erhalten Sie das reduzierte Netzentgelt ab der freiwilligen Meldung der Teilnahme an den Regelungen zu § 14a EnWG. Die Abrechnung erfolgt tagesscharf. Eine Reduzierung der Netzentgelte kann nicht rückwirkend erfolgen.
Für den Erhalt des reduzierten Netzentgelts nach Modul 1 oder Modul 2 ist die Bestellung/Beauftragung eines intelligenten Messsystem sowie einer zugehörigen Steuerbox ausreichend. Eine entsprechende Installation muss noch nicht erfolgt sein. Bereits mit der Bestellung beim Messstellenbetreiber oder der Beauftragung beim Netzbetreiber kommen Sie Ihrer Pflicht nach und erhalten das reduzierte Netzentgelt. Für Modul 3 (Start 01.04.2025) ist ein intelligentes Messsystem Voraussetzung.
Sie erhalten das reduzierte Netzentgelt über Ihren Stromlieferanten. Wir als Netzbetreiber geben Informationen dazu an ihn weiter. Ihr Stromlieferant ist verpflichtet, die genutzten Module auf der Verbrauchsabrechnung transparent auszuweisen.
Ein Wechsel zwischen Modul 1 und Modul 2 sowie die Wahl des Moduls 3 erfolgt stets über Ihren Stromlieferanten. Dieser gibt uns als Netzbetreiber die Information weiter. Wir prüfen anschließend, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und passen die Modulauswahl an. Ein Modulwechsel ist jederzeit – jedoch nicht rückwirkend – möglich.
Als Betreiber der Anlage haben Sie Sorge für die Herstellung der Steuerbarkeit zu tragen. Damit dies erfüllt ist, müssen im Wesentlichen drei Themen abgedeckt werden:
- Die Anlage muss steuerbar sein. Zukunftssicher aufgestellt sind Sie, wenn Sie sich für eine Anlage mit einer digitalen Schnittstelle (z.B. EEBus) entscheiden.
- Es muss Vorbereitungen für eine Kommunikationsverbindung zwischen der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und dem Zählschrank geben.
- Ein intelligentes Messsystem sowie eine Steuerbox sind entweder direkt bei einem Messstellenbetreiber zu beauftragen oder Sie räumen uns als Netzbetreiber das Recht ein, zukünftig die Ausstattung zu beauftragen.
Ja. Nach § 19 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht die Verpflichtung, jede technische Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung dem Netzbetreiber im Voraus mitzuteilen. Üblicherweise findet eine Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung durch Ihren Installateur statt. Zudem müssen Sie uns als Netzbetreiber auch vorab über jede geplante leistungswirksame Änderung und dauerhafte Außerbetriebnahme Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung informieren.
Fallbeispiele zur Teilnahmeverpflichtung
Ja. Alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, sind zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Wärmepumpen, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Sofern die Summe der maximalen elektrischen Leistungsaufnahmen der Anlagen zur Raumkühlung (= Klimaanlage), welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und hinter einem Anschluss liegen, über 4,2 kW liegt, sind diese zur Teilnahme verpflichtet.
Ja. Alle Stromspeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW, welche technisch grundsätzlich in der Lage sind, Strom aus dem Netz zu beziehen, sind zur Teilnahme verpflichtet. Hierfür ist es unerheblich, ob aufgrund des Messkonzepts, der EEG-Vergütung oder anderen Gründen kein Netzbezug vorgesehen ist bzw. erfolgen darf. Nahezu alle Stromspeicher, welche heute zur PV-Eigenverbrauchserhöhung neu installiert werden, fallen somit unter die Regelungen.
Zum Teil. Für die Wallbox besteht eine Teilnahmeverpflichtung, da alle nicht-öffentlichen Ladepunkte, welche nach dem 31.12.2023 technisch in Betrieb genommen wurden und eine Leistung von mehr als 4,2 kW haben, zur Teilnahme verpflichtet sind. Bei der Wärmepumpe handelt es sich hingegen um keine steuerbare Verbrauchseinrichtung, so dass Sie mit dieser nicht an der netzorientierten Steuerung teilnehmen dürfen.
Wie geht es jetzt weiter?
Alle neuen Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden, werden vom jeweiligen Elektroinstallateur an uns als Netzbetreiber gemeldet. Wir informieren daraufhin Ihren Stromlieferanten, der automatisch das Modul 1 als Entlastungsmodell für die Netzentgeltreduzierung bei der Jahresrechnung berücksichtigt. Die Nutzung des Modul 2 muss von Ihnen bei Ihrem Stromlieferanten beauftragt werden.
Bitte beachten Sie, dass alle Änderungen, die sich aus §14a EnWG ergeben, aufgrund der Komplexität und Kurzfristigkeit erst im Laufe des Jahres 2024 von allen Netzbetreibern und Energielieferanten umgesetzt werden kann.
Alle Änderungen und Neuerungen werden wir hier auf dieser Seite veröffentlichen.
Aktualisiert: 28.08.2024