Energiepreisbremse für Strom, Erdgas und Wärme
Wichtige Informationen
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches aus Mitteln des Bundes finanziertes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich die Versorgung in Deutschland zu sichern. Kern dieses Maßnahmenpakets sind Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme. Die Preisbremsen gelten ab März 2023 rückwirkend für die Monate Februar und Januar zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.
Quelle: bdew
Gas
Jeder Letztverbraucher (d.h. natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen) profitiert von der Gaspreisbremse. Das Gesetz differenziert jedoch zwischen zwei Anspruchsgruppen und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen (z.B. zeitlicher Beginn bzw. Höhe der Entlastung) an den jeweiligen Kundenkreis.
Quelle: Thüga
Die erste Anspruchsgruppe 1 (AG 1) umfasst diejenigen Letztverbraucher,
- deren Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen;
- alle Privat- und Gewerbekunden der HALBERSTADTWERKE mit einer Entnahmestelle < 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr
- die eine zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sowie Kindertagesstätte oder andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringen,
- die eine Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I, S. 959) geändert worden ist, sind.
Nicht zu dieser Anspruchsgruppe zählen:
- zugelassene Krankenhäuser oder Kunden, die leitungsgebundenes Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Mio. € liegt.
RLM-Kunden, die unter Anspruchsgruppe 1 fallen, müssen dem Erdgaslieferanten dies grundsätzlich in Textform mitteilen. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn der betroffene RLM-Kunde gegenüber dem Erdgaslieferanten bereits angezeigt hat, dass er Anspruch auf eine Soforthilfe im Sinne des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes hat (§ 2 Abs. 1 EWSG). Eine weitere Anzeige ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil der RLM-Kunde die (identischen) Voraussetzungen bereits im Rahmen des Soforthilfeverfahrens dargelegt hat und dem Gaslieferanten dadurch bekannt ist, welcher Kundengruppe dieser Kunde zuzuordnen ist.
Weiterhin ausgenommen sind Letztverbraucher,
- die Unternehmen sind, wenn der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt soweit die Entlastungssumme des Unternehmens über 2 Millionen Euro liegt oder
- wenn und soweit die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
a. Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
b. Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
c. Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Wenn ein Letztverbraucher diese Voraussetzungen erfüllt, muss er dies seinem Erdgaslieferanten unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrags mitteilen.
Die zweite Anspruchsgruppe (AG 2) umfasst diejenigen Letztverbraucher,
- die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1.500.000 Kilowattstunden beträgt, das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmerzeugungsanlagen bezogen wird und die nicht jahresverbrauchunabhängig zur Anspruchsgruppe 1 zählen,
- die Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 u. 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind, welche leitungsgebundenes Erdgas nicht ausschließlich für den kommerziellen Betrieb der KWK-Anlage verwenden und nicht jahresverbrauchsunabhängig zur Anspruchsgruppe 1 zählen,
- die ein zugelassenes Krankenhaus sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen danach unterscheidet, ob der Kunde einen Anspruch auf Soforthilfe hat/hatte (dann AG 1) oder nicht (dann AG 2).
(Vertragspreis - Referenzpreis) x kWh Entlastungskontingent / Anzahl Abschläge bzw. Rechnungen
Rechenbeispiel (im Allgemeinen Tarif bei Verbrauch von 8.000 kWh/Jahr):
Arbeitspreis 15,85 Cent - 12 Cent Preisdeckel = 3,85 Cent x kWh Entlastungskontingent (6.400 kWh) = 246,40 Euro / Anzahl Abschläge (11 Abschläge)
= 22,40 Euro (monatlicher Entlastungsbetrag, der vom Staat bezahlt wird und Ihrem monatl. Abschlag gutgeschrieben wird)
Ermittlung Entlastungskontigent: prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022 =
8.000 kWh x 80% = 6.400 kWh
Gedeckelt wird der Entlastungsbetrag durch die Höchstgrenze im Sinne des § 18 EWPBG.
Der Vertragspreis ist der am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Der Referenzpreis für die AG 1 beträgt 12 Cent pro kWh einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Sofern die Netzentgelte oder Messstellenentgelte jedoch nicht durch den Erdgaslieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis gemäß Absatz 3 Nummer 1 EWPG um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte.
Bei der AG 2 beträgt der Referenzpreis 7 Cent pro kWh vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.
Das kWh Entlastungskontingent für die AG 1 ist 80% des Jahresprognosewert für den Monat 09/22.
Das kWh Entlastungskontingent für AG 2 ist 70% von der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle. Bei einem Letztverbraucher, der RLM-Kunde ist und über dessen Entnahmestelle nach dem 1. Januar 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, beginnt der zugrunde zulegende Zeitraum mit dem Tag der Lieferung und endet nach einem Jahr. Wurde erstmals leitungsgebundenes Erdgas seit dem 1. Januar 2022 bezogen, wird der Jahresverbrauch auf Basis der durchschnittlichen monatlichen Verbrauchsmengen geschätzt. Für die Schätzung sind die Verbrauchsmengen der am weitesten zurückliegenden Monate zu nutzen, höchstens jedoch zwölf Monate. Sofern nicht Daten über Verbrauchsmengen von mindestens drei Monaten vorliegen, beträgt die Jahresverbrauchsmenge Null.
Für die Ermittlung des für 2023 geltenden Entlastungsbetrages für die Anspruchsgruppe 1 wird die Differenz des aktuellen vertraglichen Arbeitspreises und des Referenzpreises ermittelt, der mit 80% der Menge gem. Jahresverbrauchsprognose im 09/22 multipliziert wird. Dieser Betrag wird in Abhängigkeit der vereinbarten Abschläge auf die Abschlagsmonate in 2023 verteilt. Der Entlastungsbetrag erfolgt nur für diejenigen Monate, an denen der Kunde am Monatsersten beliefert wird. Der Entlastungsbetrag wird nur einmal für 2023 ermittelt und den Kunden bis spätestens Ende Februar mitgeteilt (§ 3 Abs. 3 EWPG).
Im Januar und Februar 2023 werden die mit dem Kunden vereinbarten Abschläge/Vorauszahlungen eingezogen bzw. fällig. Beim Abschlag/Vorauszahlung März werden die Entlastungsbeträge für die Monate Januar, Februar und März mit dem vereinbarten Märzabschlag verrechnet.
Ab dem Abschlag/Vorauszahlung April wird dann der monatliche Entlastungsbetrag mit dem Abschlag April verrechnet. Die Abschlagszahlung inkl. des Entlastungsbetrages darf allerdings nicht weniger als null Euro betragen. Unterjährig nicht erfolgte Entlastungen werden dann bei der Jahresendabrechnung für den Kunden berücksichtigt, sodass er den vollen jährlichen Entlastungsbetrag erhält – gedeckelt auf die Höhe der tatsächlichen Verbrauchskosten (AP inklusive GP).
Bei der Jahresendabrechnung werden die Kosten durch Multiplizieren des tatsächlichen Verbrauchs mit dem vertraglichen Preis ermittelt, siehe Abbildung 4. Von diesen Kosten werden der jährliche Entlastungsbetrag und die geleisteten Abschlagszahlungen in Summe abgezogen. Die dann verbleibende Nachzahlung oder Gutschrift wird dem Kunde in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.
Strom
Die Strompreisbremse gilt für Netzentnahmen von Strom. Sie beginnt am 1.1.2023 und endet am 31.12.2023. Der Endzeitpunkt kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis einschließlich 30.4.2024 verlängert werden. Die erstmalige Auszahlung des Entlastungsbetrags beginnt für sämtliche anspruchsberechtigten Kunden jedoch erst ab 01.03.2023. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden im März 2023 berücksichtigt.
Jeder Letztverbraucher (d.h. natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen), der Strom über eine Netzentnahmestelle geliefert bekommt, profitiert von der Strompreisbremse.
Das Gesetz differenziert zwischen zwei Anspruchsgruppen und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen an den jeweiligen Kundenkreis.
Quelle: Thüga
Die Anspruchsgruppe 1 (AG 1) umfasst diejenigen Letztverbraucher deren Jahresverbrauch ≤ 30.000 kWh beträgt. Bei der Anspruchsgruppe 2 (AG 2) umfasst alle Letztverbraucher deren Jahresverbrauch größer 30.000 kWh beträgt.
Letztverbraucher dürfen die Entlastung nicht in Anspruch nehmen,
- wenn sie Unternehmen sind und der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, wenn die Entlastungssumme des Unternehmens insgesamt über 2 Millionen Euro liegt oder
- wenn und solange die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat; dies bezieht sich auf
- Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der Europäischen Union, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind,
- Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, und
- Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.
Sofern eine der Ausnahmen gegeben ist, müssen Letztverbraucher dies ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich vor der Inanspruchnahme eines Entlastungsbeitrags mitteilen.
Der Entlastungsbetrag ist monatlich zu gewähren und erfolgt nur für diejenigen Monate, an denen der Kunde am Monatsersten beliefert wird. Endet oder beginnt die Belieferung während eines Kalendermonats, hat der jeweilige Erdgaslieferant dem Letztverbraucher den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Der Entlastungsbetrag ist im Abschlagsplan oder im Hinblick auf die Vorauszahlung mindernd zu berücksichtigen. Die Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen dürfen allerdings nicht weniger als null Euro betragen.
Wenn zwischen Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vertraglich vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des monatlichen Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.
(Vertragspreis - Referenzpreis) x kWh Entlastungskontingent / Anzahl Abschläge bzw. Rechnungen
Rechenbeispiel (im Allgemeinen Tarif bei Verbrauch von 2.500 kWh/Jahr):
Arbeitspreis 48,97 Cent - 40 Cent Preisdeckel = 8,97 Cent x kWh Entlastungskontingent (2.000 kWh) = 179,40 Euro / Anzahl Abschläge (11 Abschläge)
= 16,31 Euro (monatlicher Entlastungsbetrag, der vom Staat bezahlt wird und Ihrem monatl. Abschlag gutgeschrieben wird)
Ermittlung Entlastungskontigent: aktuelle Jahresverbrauchsprognose ab 01.01.2023 =
2.500 kWh x 80% = 2.000 kWh
Der Entlastungsbetrag wird durch die Höchstgrenze im Sinne des § 9 Abs. 5 StromPBG (150.000 € pro Monat pro Entnahmestelle) gedeckelt (siehe hierzu Ausnahmeregelungen gem. § 30 Abs. 1 StromPBG)
Der Vertragspreis ist der am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, bei zeitvariablen Tarifen, z. B. bei HT/NT-Tarifen, aus dem mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durch-schnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat.
Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen
- bis zu 30.000 kWh entnommen werden (AG 1), 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer
- über 30.000 kWh entnommen werden (AG 2), 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Für die Einordnung unter die Wertgrenzen ist für Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung.
Bei RLM-Netzentnahmestellen ist die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, maßgeblich.
Alternativ kann hier auf die geschätzte Strommenge abgestellt werden, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind, oder die geschätzte Strommenge. Wenn der Jahresverbrauch zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen monatlichen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden.
Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, erfolgt die Schätzung des Jahresverbrauchs auf Grundlage des ersten vollen Kalendermonates, der nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist.
Das kWh Entlastungskontingent beträgt an der Netzentnahmestelle der AG 1 pro Jahr 80 % eines zu bestimmenden Jahresverbrauchs: Hierfür ist bei SLP-Kunden die dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle heranzuziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht klar, ob es sich um den Jahresprognosewert des Netzes oder des Vertriebes handelt. Bei RLM-Kunden ist die vom zuständigen Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessenen Netzentnahme oder eine Hochrechnung anhand einer Schätzung (mindestens drei volle Monate vorhanden!) ausschlaggebend.
Bei Netzentnahmestellen der AG 2 beträgt das Entlastungskontingent 70 % des zu bestimmenden Jahresverbrauchs. Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt analog zum bereits beschriebenen Vorgehen bei AG 1 (bis zu 30.000 kWh) je nachdem, ob SLP- oder RLM-Kunde.
Wärme
Die Wärmepreisbremse gilt grds. für alle Arten der Wärmeversorgung (Fernwärme, Nahwärme, Contracting).
Sie beginnt bei Kunden von Wärme, die – nur grob umrissen - von der Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz profitieren (d.h. grds. für die Kunden von Wärme mit einem Jahresverbrauch je Entnahmestelle von weniger als 1500 MWh und für die Kunden von Wärme, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen oder sonst zu der privilegierten Kundengruppen aus § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG zählen) ab 1.3.2023.
Für – grob benannt - alle anderen Kunden von Wärme gilt die Preisbremse bereits ab 01.01.2023. Der Zeitraum endet für beide Kundengruppen am 31.12.2023. Der Endzeitpunkt kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis einschließlich 30.4.2024 verlängert werden. (vgl. § 1 EWPBG)
Grundsätzlich profitiert jeder Kunde einer mit Wärme belieferten Entnahmestelle von der Wärmepreisbremse. Das Gesetz differenziert jedoch auch in der Sparte Wärme zwischen verschiedenen Kundengruppen und knüpft unterschiedliche Rechtsfolgen (z.B. zeitlicher Beginn bzw. Höhe der Entlastung) an den jeweiligen Kundenkreis.
Vom Grundsatz her findet ein Gleichlauf mit den Regelungen im Bereich der Dezember-Soforthilfe nach EWSG statt, die 1. Kundengruppe ist im Wesentlichen die, die eine Dezember-Soforthilfe nach EWSG erhalten hat (§ 11 Abs. 1 EWPBG), die 2. Kundengruppe ist die, die keine Dezember-Soforthilfe nach EWSG erhalten hat (§ 14 Abs. 1 EWPBG) und die 3. Kundengruppe in der Sparte Wärme sind Kunden, die mit Wärme in Form von Dampf beliefert werden (§ 14 Abs. 2 EWPBG).
I. Kundengruppe 1 (grob umrissen: Wärmekunden im Anwendungsbereich des EWSG)
Die erste Kundengruppe (Kundengruppe 1) umfasst diejenigen mit Wärme belieferten Kunden,
- deren Jahresverbrauch je Entnahmestelle 1.500.000 Kilowattstunden pro Jahr nicht überschreitet,
- die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen;
- die zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt oder
- der eine Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder ein anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Nicht zu dieser Kundengruppe zählen zugelassene Krankenhäuser. (vgl. § 11 Abs. 1 S. 6 EWPBG).
Ebenfalls von Kundengruppe 1 ausgenommen im EWPBG sind – parallel zu den Regelungen im Bereich Gas - Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat (§ 11 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 5 EWPBG).
II. Kundengruppe 2 (grob umrissen: Wärmekunden außerhalb des Anwendungsbereichs des EWSG)
Die zweite Kundengruppe (Kundengruppe 2) umfasst grds. diejenigen mit Wärme belieferten Kunden, gegenüber denen das Wärmeversorgungsunternehmen nicht bereits nach § 11 Abs. 1 EWPBG verpflichtet ist – also grds. die Kunden, die nicht zur Kundengruppe 1 gehören. Zur Kundengruppe 2 zählt dann auch ein zugelassenes Krankenhaus (§ 14 Abs. 1 EWPBG).
Auch hier werden einige Kunden ggf. ausgenommen, wenn es sich um Unternehmen handelt, die den Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie haben oder bspw. die Europäische Union gegen sie Sanktionen verhängt hat – wie oben bereits beschrieben; (vgl. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 5 EWPG).
III. Kundengruppe 3 (Kunden, die mit Wärme in Form von Dampf beliefert werden)
Wie Kunden aus der Kundengruppe 2 auch behandelt werden, die Wärme in Form von Dampf erhalten.
Das gilt allerdings nicht für Kunden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern. (vgl, § 14 Abs. 2 EWPBG).
Kundengruppe 1:
Der Entlastungsbetrag ist monatlich zu gewähren und erfolgt nur für diejenigen Monate, an denen der Kunde am Monatsersten mit Wärme beliefert wird. Endet oder beginnt die Belieferung des Kunden mit Wärme während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Der Entlastungsbetrag ist in den vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlungen unmittelbar und gleichmäßig zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 EWPBG).
- Bis zum Ablauf des 15.2.2023, in jedem Fall jedoch vor dem 1.3.2023 hat das Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden die ab dem 1. März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlags- oder Vorauszahlungen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung muss insbes. folgende Angaben enthalten1.die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrags künftige Höhe der vereinbarten Abschlags- oder Vorauszahlung,
- den aktuellen Brutto-Arbeitspreis und den nach § 16 Abs. 2 EWPBG geltenden Referenzpreis sowie
- die Höhe des Entlastungskontingents nach § 17 EWPBG und die Höhe des Entlastungsbetrags. (vgl. § 11 Abs. 4 EWPBG).
Kundengruppe 2:
Das Wärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden jeden Kalendermonat den ermittelten Entlastungsbetrag mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung gutzuschreiben. Endet oder beginnt die Belieferung während eines Kalendermonats, hat das jeweilige Wärmeversorgungsunternehmen dem Kunden den Entlastungsbetrag für diesen Kalendermonat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Das Wärmeversorgungsunternehmen hat den Entlastungsbetrag in der Rechnung transparent als Kostenentlastung auszuweisen. (vgl. § 14 Abs. 1 EWPBG).
Kundengruppe 3:
Entsprechendes gilt für Kundengruppe 3, also für die Kunden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. (vgl. § 14 Abs. 2 EWPBG).
((Vertragspreis (AP) - Referenzpreis) x kWh Entlastungskontingent) / 12
gedeckelt durch Höchstgrenze im Sinne des § 18 EWPBG
I. Vertragspreis abzüglich Referenzpreis, § 16 EWPBG
Der Vertragspreis ist der am ersten Tag des Kalendermonats vereinbarte gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat.
Der Referenzpreis für Wärme beträgt für die Kundengruppe 1 9,5 Cent pro kWh einschließlich Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer.
Bei der Kundengruppe 2 beträgt der Referenzpreis 7,5 Cent pro kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
Bei der Kundengruppe 3 (Dampf) beträgt der Referenzpreis 9 Cent pro kWh vor Messentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen.
II. Entlastungskontingent, § 17 EWPBG
Das Entlastungskontingent entspricht bei Kundengruppe 1 80 % des Jahresverbrauchs, den das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat.
Bei Kundengruppe 2 beträgt das Entlastungskontingent 70 % der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.
Bei Kundengruppe 3 beträgt das Entlastungskontingent 70 % der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.
III. Höchstgrenze, § 18 EWPBG
Da die Regelungen in §§ 18 ff EWPBG für Gas und Wärme gleichermaßen gelten, kann hier auf die Aussagen bzgl. Gas verwiesen werden. Hier besteht ein Gleichlauf der Regelungen in den Sparten Gas und Wärme.
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